Zusammenfassung
Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Personal an andere Betriebe verleiht, braucht vorab die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit. Der Beitrag erklärt Zuverlässigkeit und Liquiditätsnachweis, die nötigen Unterlagen, die einjährige Erstbefristung, die Gebühren und die Folgen ohne Erlaubnis.
Zusammenfassung
Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Personal an andere Betriebe verleiht, braucht vorab die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit. Der Beitrag erklärt Zuverlässigkeit und Liquiditätsnachweis, die nötigen Unterlagen, die einjährige Erstbefristung, die Gebühren und die Folgen ohne Erlaubnis.
Du möchtest Personal an andere Unternehmen verleihen und fragst Dich, welche Erlaubnis Du dafür brauchst? Die Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnis ist in Deutschland Pflicht, sobald Du im Rahmen Deiner wirtschaftlichen Tätigkeit Mitarbeitende an fremde Betriebe überlässt. Ohne diese Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit darfst Du keinen einzigen Leiharbeitnehmer verleihen – egal wie klein Dein Unternehmen ist.
In diesem Ratgeber erfährst Du, wer die Erlaubnis braucht, welche Voraussetzungen Du erfüllen musst und wie der Antrag konkret abläuft. Außerdem zeigen wir Dir, mit welchen Kosten Du rechnen solltest und was passiert, wenn Du ohne gültige Erlaubnis Personal überlässt.
Was bedeutet die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überhaupt?
Arbeitnehmerüberlassung, auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt, beschreibt ein besonderes Dreiecksverhältnis. Du als Verleiher bleibst formaler Arbeitgeber Deiner Mitarbeitenden. Das Weisungsrecht im Arbeitsalltag liegt jedoch beim Entleiher, also dem Unternehmen, das Deine Leute für einen bestimmten Zeitraum einsetzt.
Rechtliche Grundlage dafür ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG. Nach Paragraf 1 AÜG braucht jeder Arbeitgeber, der Arbeitskräfte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit überlässt, eine behördliche Erlaubnis. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an; der früher verwendete Begriff "gewerbsmäßig" gilt seit Ende 2011 nicht mehr. Diese Regel soll sicherstellen, dass nur zuverlässige und wirtschaftlich stabile Unternehmen als Verleiher auftreten.
Wichtig zu wissen: Es kommt nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. Selbst wenn Du einen Vertrag "Werkvertrag" nennst, prüft die Behörde die tatsächlichen Verhältnisse. Entscheidend sind Weisungsbefugnis, unternehmerische Freiheit und wer das wirtschaftliche Risiko trägt.
Wer braucht eine Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnis?
Grundsätzlich brauchst Du die Erlaubnis immer, wenn Du im Rahmen Deiner wirtschaftlichen Tätigkeit Personal an Dritte überlässt. Das gilt unabhängig von der Größe Deines Betriebs. Selbst wer nur eine einzige Fachkraft verleihen will, muss die Genehmigung vorher einholen.
Eine Ausnahme gibt es beim sogenannten Konzernverleih. Überlässt Du Mitarbeitende innerhalb eines Konzerns und wurden sie nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt, brauchst Du keine Erlaubnis. Auch nur gelegentliche Überlassungen, bei denen die Mitarbeitenden nicht eigens zu diesem Zweck eingestellt wurden, sind erlaubnisfrei. Eine Sonderregel gilt für die sogenannte Kollegenhilfe nach § 1a AÜG: Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten dürfen zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Mitarbeitende bis zu zwölf Monate an einen anderen Arbeitgeber überlassen, wenn sie dies vorher schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.
Bist Du als Einzelunternehmer eine natürliche Person, stellst Du den Antrag persönlich. Handelt es sich um eine GmbH oder eine andere juristische Person, stellt das Unternehmen selbst den Antrag. Auch Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat können sich um die Erlaubnis bewerben.
Wenn Du als Handwerksbetrieb überlegst, Fachkräfte flexibel einzusetzen, lohnt sich vorher ein Blick auf die verschiedenen Vertragsmodelle für Personaldienstleister. So findest Du heraus, ob Arbeitnehmerüberlassung überhaupt das passende Modell für Dein Vorhaben ist.
Diese Voraussetzungen musst Du erfüllen
Die Bundesagentur für Arbeit prüft mehrere Punkte, bevor sie Dir die Erlaubnis erteilt. Der erste Punkt betrifft Deine persönliche Zuverlässigkeit. Einschlägige Vorstrafen, etwa wegen Verstößen gegen das AÜG, Steuerhinterziehung oder Betrug, führen zur Ablehnung. Auch eine laufende Insolvenz oder eine frühere Gewerbeuntersagung wirken sich negativ aus.
Der zweite und oft unterschätzte Punkt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Du musst nachweisen, dass Du Gehälter und Sozialabgaben auch dann zahlen kannst, wenn ein Auftrag plötzlich endet. Dafür verlangt die Behörde üblicherweise Kontoauszüge, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Bankbestätigung über verfügbare liquide Mittel.
Ebenso wichtig ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Die Behörde will sehen, dass Du in der Lage bist, Arbeitsverträge korrekt zu gestalten, Löhne pünktlich abzurechnen und die Equal-Pay-Vorgaben aus dem AÜG einzuhalten. Leiharbeitnehmer haben nach einer gewissen Einsatzdauer Anspruch auf dasselbe Entgelt wie die Stammbelegschaft beim Entleiher.
Zusätzlich brauchst Du eine Gewerbeanmeldung, in der explizit "Arbeitnehmerüberlassung" als Tätigkeit steht. Begriffe wie "Personaldienstleistungen" oder "Recruiting" reichen dafür nicht aus. Wer sein Gewerbe noch nicht angemeldet hat, sollte sich vorher über den genauen Ablauf beim Kleingewerbe anmelden informieren.
So läuft der Antrag auf Erlaubnis ab
Den Antrag stellst Du schriftlich bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Bundesweit sind dafür nur drei Standorte zuständig: Kiel, Nürnberg und Düsseldorf. Welche Agentur für Dich zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz Deines Unternehmens.
Zunächst prüfst Du, ob Deine geplante Tätigkeit wirklich unter das AÜG fällt. Danach stellst Du alle erforderlichen Unterlagen zusammen und reichst den Antrag online über den Upload-Service oder per Post ein. Häufig meldet sich die Behörde noch einmal mit Rückfragen, bevor sie über Deinen Antrag entscheidet.
Die erste Erlaubnis erhältst Du zunächst befristet auf ein Jahr. Möchtest Du danach weiterarbeiten, musst Du spätestens drei Monate vor Ablauf einen Verlängerungsantrag stellen. Dabei führt die Bundesagentur in der Regel eine Betriebsprüfung durch, bei der sie Deine bisherige Geschäftsführung genauer unter die Lupe nimmt.
Bereite Dich am besten frühzeitig auf diese Prüfung vor. Eine gute Übersicht dazu findest Du im Beitrag zur Betriebsprüfung im Büro, der Dir zeigt, welche Unterlagen Behörden typischerweise sehen wollen.
Welche Unterlagen brauchst Du für den Antrag?
Für den Erstantrag verlangt die Bundesagentur für Arbeit eine ganze Reihe von Nachweisen. Dazu zählen:
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden für alle vertretungsberechtigten Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag mit Gesellschafterliste
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Nachweis über liquide Mittel, etwa ein Kontoguthaben oder eine Kreditbestätigung
- Musterverträge für Arbeits- und Überlassungsverhältnisse
Für die Verlängerung fällt die Liste etwas kürzer aus. Hier brauchst Du meist nur noch den Antragsvordruck, ein aktuelles Führungszeugnis, die Registerauskünfte sowie die Bescheinigungen von Krankenkasse und Berufsgenossenschaft. Plane für das Zusammenstellen aller Dokumente ausreichend Zeit ein, denn fehlende Nachweise verzögern den gesamten Prozess oft um mehrere Wochen.
Läuft bei Dir bereits ein Team von externen Fachkräften, kann sich auch ein Blick auf saubere Onboarding-Prozesse für Dienstleister lohnen. Eine strukturierte Einarbeitung wirkt sich positiv auf Deine Geschäftsführung aus, was der Behörde bei der Prüfung ebenfalls auffällt.
Was kostet die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Die Gebühren für die Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnis sind im Vergleich zum Umsatzpotenzial überschaubar. Die Bundesagentur für Arbeit erhebt sie nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesarbeitsministeriums. Wie hoch sie ausfallen, hängt davon ab, ob Du eine befristete Erlaubnis, eine Verlängerung oder eine unbefristete Erlaubnis beantragst. Je nach Verfahren kommen mehrere hundert bis einige tausend Euro zusammen. Die aktuell gültigen Beträge findest Du im Merkblatt und in der Gebührenübersicht der Bundesagentur für Arbeit; prüfe sie vor der Antragstellung, da sie angepasst werden können.
Hinzu kommen Nebenkosten für Führungszeugnis, Gewerbezentralregister-Auskunft und Gewerbeanmeldung. Diese liegen zusammen meist deutlich unter 100 Euro. Kalkuliere daher lieber etwas Puffer ein, statt nur mit der reinen Antragsgebühr zu planen.
Wer sich unsicher ist, wie realistisch die eigene Preisgestaltung als HR-Dienstleister am Markt ist, sollte diese Kosten direkt in die eigene Kalkulation einrechnen. Nur so bleibt am Ende genug Marge übrig.
Befristete oder unbefristete Erlaubnis: Was ist der Unterschied?
Deine erste Erlaubnis gilt immer nur für ein Jahr. In dieser Zeit beobachtet die Bundesagentur für Arbeit, ob Du Dich als zuverlässiger Verleiher bewährst. Läuft alles ordentlich, kannst Du nach drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne wesentliche Verstöße die unbefristete Erlaubnis beantragen.
Die unbefristete Erlaubnis bringt Dir vor allem Planungssicherheit. Du musst nicht jedes Jahr erneut den kompletten Prüfprozess durchlaufen, sondern kannst Dich stärker auf Dein Kerngeschäft konzentrieren. Trotzdem bleibt die Behörde weiterhin zuständig und kann bei Verstößen jederzeit Kontrollen durchführen.
Achte während der befristeten Phase besonders genau auf Equal Pay, korrekte Lohnabrechnungen und die maximale Überlassungsdauer. Diese liegt in der Regel bei 18 Monaten beim selben Entleiher. Wird diese Frist überschritten, entsteht automatisch ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher – ein Risiko, das Du unbedingt im Blick behalten solltest.
Gerade bei kurzfristigen Projekten kann sich auch Interim Management buchen als Alternative anbieten, wenn klassische Arbeitnehmerüberlassung für Deinen Fall nicht passt.
Was passiert ohne gültige Erlaubnis?
Überlässt Du Personal ohne gültige Erlaubnis, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit kann die weitere Überlassung untersagen und im schlimmsten Fall sogar mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchsetzen. Zusätzlich drohen empfindliche Bußgelder.
Noch gravierender: Fehlt die Erlaubnis, gilt der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer als unwirksam. Stattdessen entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Das kann für beide Seiten unerwartete arbeitsrechtliche und finanzielle Folgen haben.
Wenn Du unsicher bist, ob Dein Geschäftsmodell überhaupt unter das AÜG fällt, lohnt sich vorab ein genauer Blick auf die aktuelle Rechtslage. Der Beitrag zum Thema Arbeitsrecht bei Leiharbeit gibt Dir dazu einen guten ersten Überblick.
Häufig gestellte Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnis
Wo beantrage ich die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung? Du stellst den Antrag bei einer der drei zuständigen Agenturen für Arbeit in Kiel, Nürnberg oder Düsseldorf. Welche Behörde für Dich zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz Deines Unternehmens.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags? Das hängt stark davon ab, wie vollständig Deine Unterlagen sind. Reichst Du alles direkt vollständig ein, kann die Bearbeitung wenige Wochen dauern. Fehlen Nachweise, verzögert sich der Prozess oft deutlich.
Brauche ich die Erlaubnis auch, wenn ich nur eine Person verleihen will? Ja. Die Pflicht zur Erlaubnis besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Selbst wer nur einen einzigen Mitarbeitenden überlassen will, braucht vorher die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag? Bei der Arbeitnehmerüberlassung übt der Entleiher das Weisungsrecht über die Mitarbeitenden aus. Beim Werkvertrag bleibt die Weisungsbefugnis und das unternehmerische Risiko beim Auftragnehmer, der ein bestimmtes Werkergebnis schuldet.
Kann ich als ausländisches Unternehmen die Erlaubnis beantragen? Ja, sofern Dein Unternehmen seinen Wohn- oder Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Der Antragsprozess läuft dann grundsätzlich genauso ab wie für deutsche Unternehmen.
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird? Häufigste Gründe für eine Ablehnung sind fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, unvollständige Unterlagen oder frühere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Du kannst nach Behebung der Mängel einen neuen Antrag stellen.
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Bevor Du Dich in die Details der Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnis stürzt, solltest Du sicherstellen, dass Deine Geschäftsidee auch nach außen sichtbar wird. Nur wer gefunden wird, bekommt am Ende auch die passenden Aufträge.
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